Ladestationen in Mietobjekten und Stockwerkeigentum: Was muss ich wissen?

Elektromobilität gewinnt an Bedeutung und damit auch zuverlässige und intelligente Ladelösungen, die ein schnelles und sicheres Aufladen von E-Autos ermöglichen. Immer mehr Hauseigentümerinnen, Mieter und Stockwerkeigentümer stehen vor der Frage, wie und unter welchen Bedingungen Ladestationen für Elektroautos installiert werden können, sowohl im privaten Bereich als auch in gemeinschaftlichen Parkanlagen.

Obwohl die Wachstumskurve leicht abflacht und die Schweiz eine tiefere E-Mobilitätsquote aufweist als andere Länder Europas: Auch 2025 kamen in der Schweiz 53’250 neue Elektroautos auf die Strassen, rund 6’700 mehr als im Vorjahr. Damit sind inzwischen über 250’000 reine E-Autos unterwegs, was mehr als 5% des Personenwagenbestands entspricht; rund jeder dritte Neuwagen fährt zumindest teilweise mit Strom.

Die wachsende Elektromobilität lenkt den Blick verstärkt auf die Frage, wo und wie Elektrofahrzeuge geladen werden können. Neben öffentlichen Ladestationen spielen besonders private Möglichkeiten eine entscheidende Rolle für all jene, die sich mit der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs mit alternativem Antrieb beschäftigen.

Grundsätzliches zum Ladeanschluss

Ladestationen – oft auch als Wallboxen bezeichnet – sind stationäre Ladepunkte, die zuhause deutlich schneller laden als eine gewöhnliche Haushaltssteckdose. Ladestationen für den Heimgebrauch haben 11 kW oder 22 kW. Sie werden von einer Fachperson installiert und dem Netzbetreiber gemeldet. Bei Leistungen über 22 kW ist eine Netzbewilligung erforderlich. An einer durchschnittlichen 22-kW-Ladestation ist eine Vollladung nach etwa zwei Stunden abgeschlossen.

Während Eigentümer eines Einfamilienhauses bei der Installation einer E-Ladestation vor allem technische Fragen und Angebote prüfen müssen, sind für Mieter oder Besitzer im Stockwerkeigentum zusätzliche Abklärungen nötig und klare schriftliche Vereinbarungen unerlässlich. Der Kauf einer privaten Ladestation wird zudem von Bund und Kantonen gefördert.

Stockwerkeigentum: Gemeinsam entscheiden

Im Stockwerkeigentum muss das Thema gemeinschaftlich angegangen werden. Denn Ladestationen berühren die gemeinschaftliche Infrastruktur, wie den Hausanschluss, Lastmanagement und Stromverrechnung.

  • Vor dem Einbau sollte ein Gesamtkonzept erstellt werden, das technische Fragen, Kostenverteilung und künftige Abrechnung regelt.
  • Die meisten Juristen stufen die Installation von Wallboxen im Stockwerkeigentum als nützliche, nicht notwendige bauliche Massnahme ein. Das bedeutet: Sie muss von der Mehrheit der Stockwerkeigentümer und der Mehrheit der Wertquoten gutgeheissen werden.
  • Ohne beschlossene Lösung kann es schwierig werden, wenn mehrere Eigentümer eine Ladestation benötigen.

Ein Gesamtkonzept erleichtert nicht nur die Planung und Finanzierung, sondern sorgt auch dafür, dass Lastmanagementsysteme und Stromversorgung langfristig tragfähig bleiben.

Mietwohnungen: Zustimmung des Vermieters ist zentral

Im Mietrecht gilt weiterhin: Eine Ladestation ist nicht automatisch Bestandteil der Mietsache und kann nicht einseitig durch die Mieterin oder den Mieter installiert werden:

  • Mieter müssen grundsätzlich die schriftliche Genehmigung des Vermieters einholen, bevor sie in einer Tiefgarage oder einem privaten Parkplatz eine Ladeinfrastruktur bauen.
  • Ohne ausdrückliche Erlaubnis kann keine Wallbox installiert werden – auch nicht auf eigene Kosten.
  • Wenn der Vermieter zustimmt, ist vertraglich zu regeln, wer Kosten für Installation, Stromverbrauch und Abrechnung trägt, meist wird letzteres über einen separaten Zähler oder über eine Messlösung geregelt.

Es kann sinnvoll sein, im Mietvertrag konkrete Regelungen zur Ladestation, zu Stromkosten und Installationspflichten aufzunehmen, bevor ein Elektroauto angeschafft wird.

Technische und praktische Aspekte

Für die Installation von Wallboxen gelten bestimmte technische Rahmenbedingungen:

  • Für die Installation einer Wallbox braucht es in der Regel keine Baubewilligung, solange es sich um elektrische Verbindungen innerhalb des Gebäudes handelt; der Netzbetreiber muss aber informiert werden.
  • Gerade in älteren Mehrfamilienhäusern kann es nötig werden, die bestehende Anschlusskapazität aufzurüsten, um Lastspitzen und Überlastungen zu vermeiden.
  • Intelligentes Lastmanagement wird wichtiger, je mehr Fahrzeuge gleichzeitig laden sollen. Solche Systeme verteilen die verfügbare Leistung und verhindern, dass Anschlusswerte überschritten werden.

Aktuelle Tendenzen

Parallel zur privaten Nachrüstung wächst der Ausbau öffentlicher Ladeinfrastruktur weiter: Gemeinden und Städte planen zusätzliche öffentliche Ladepunkte, um insbesondere Bewohner ohne eigenen Parkplatz oder Anschluss besser zu versorgen, so etwa Luzern mit rund 30 neuen Standorten bis 2035. Die politische Debatte um ein „Recht auf Laden“ hat an Bedeutung gewonnen: 2025 beauftragte das Parlament den Bundesrat damit, rechtliche Grundlagen für den Zugang zu Ladeinfrastruktur in Mietobjekten und Stockwerkeigentum zu schaffen. Entsprechende Gesetzesvorschläge sollen 2026 in die Vernehmlassung gehen und den Ausbau privater Ladeinfrastruktur sowie die Elektromobilität im Wohnbereich fördern.

Fazit

Für Mieterinnen und Mieter gilt: Ohne Zustimmung des Vermieters keine Wallbox. Bei Stockwerkeigentum ist eine gemeinschaftliche Entscheidung unabdingbar. Technisch sind Ladestationen heute etablierte Lösungen, doch Lastmanagement, Anschlusskapazität und rechtliche Zustimmungen bleiben entscheidende Bestandteile einer erfolgreichen Umsetzung. Öffentliche Ladeinfrastruktur ergänzt zunehmend den privaten Bedarf und entlastet so insbesondere Stadtbewohner ohne eigenen Parkplatz.

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