Rechtsfragen rund um das Bauen im Grünen

Wintergärten und Pergolen erfreuen sich grosser Beliebtheit. Die Gelegenheit, den eigenen Garten und die Natur bei jedem Wetter zu geniessen, ist vielen Eigenheimbesitzern eine Investition wert. Der Markt bietet viele Möglichkeiten – von der einfachen Holzpergola aus dem Onlineshop bis hin zum luxuriösen Wintergarten des Spezialunternehmens.

Wenn es um die Bewilligung geht, ist Vorsicht geboten, denn die Verantwortung zur Einholung einer Baubewilligung trägt der Grundeigentümer. Dabei gilt die Faustregel, dass Wintergärten baubewilligungspflichtig sind. Pergolen können hingegen häufig bewilligungsfrei erstellt werden. Wurde keine Bewilligung eingeholt und kann auch nachträglich keine solche erteilt werden, droht im schlimmsten Fall die Wiederherstellung des früheren Zustands, und das meist nach jahrelangen Streitereien mit den Behörden und aussichtslosem Kampf durch alle Instanzen. Wie lassen sich solche unangenehmen Überraschungen vermeiden?

Ein Wintergarten mit Tücken

Der Begriff des «Wintergartens» ist bautechnisch nicht einheitlich definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter meist eine geschlossene Konstruktion an einem Gebäude (Balkon, Veranda oder auf Höhe des Erdgeschosses), ein freistehendes Bauwerk oder eine in das Gebäude integrierte Konstruktion (Loggia oder Laube) verstanden, welche einseitig verglast und über ein Dach aus lichtdurchlässigem Baumaterial verfügt. Charakteristisch ist, dass der Wintergarten den vor Witterungseinflüssen geschützten Innenraum vom Aussenklima abschirmt und – je nach Ausführung – beheizt oder immerhin temperiert ist, was eine ganzjährige Nutzung ermöglicht.

Auf gesetzlicher Ebene besteht in der Schweiz keine einheitliche Definition des Wintergartens. Behörden und Gerichte legen den Begriff daher im Rahmen des geltenden (Bau-) Rechts aus, was dazu führen kann, dass ein «Wintergarten» im Rechtssinn von der typologischen Vorstellung eines Rechtslaien durchaus erheblich abweichen kann. Nach den Bestimmungen des Bundesrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass Bauten stets nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Daraus folgt, dass grundsätzlich immer von einer Bewilligungspflicht auszugehen ist, es sei denn, das geltende Recht sieht diesbezüglich explizit eine Ausnahme vor. Die Bauherrschaft kann sich jedoch nicht darauf berufen, sie habe sich betreffend die Bewilligungspflicht geirrt und deshalb keine Bewilligung eingeholt.

Weiter sind zwingend die gesetzlichen Vorschriften für solche Bauten z.B. betreffend das zulässige Ausmass oder die energetischen Anforderungen etc. zu beachten. Dabei kann es auch zwischen Gemeinden im selben Kanton erhebliche Unterschiede geben. Sowohl für Laien als auch für Personen mit (Grund-) Kenntnissen des Baurechts (z.B. Gartenbauunternehmen, Metall- oder Holzbauer) kann es daher schwierig sein, die Bewilligungsfähigkeit im konkreten Fall verlässlich zu beurteilen. Die Bauherrschaft ist aus diesem Grund stets gut beraten, vor Baubeginn bei der zuständigen Gemeindebehörde die wichtigsten rechtlichen Abklärungen zum Bauvorhaben vorzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer davon ausgeht, es bedürfe keiner Baubewilligung und wenn mit der Bauausführung bereits begonnen wurde.

Auch vermeintlich geringfügige bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten können bewilligungspflichtig sein, und zwar insbesondere dann, wenn dadurch ein Witterungsschutz bzw. ein (auch bloss teilweise) geschlossenes Bauwerk geschaffen wird. Dazu zählt beispielsweise auch der (nachträgliche) Einbau von Fenstern in einen Gartenpavillon oder der Umbau eines Carports in einen Wintergarten. Zu beachten ist weiter, dass ein Wintergarten – je nach Ausgangslage – auch Auswirkungen auf das bauliche Erweiterungspotenzial auf dem eigenen Grundstück haben kann, denn ein Wintergarten erweitert auch die Wohnnutzung.

Die Pergola als Spezialfall

Bei der «Pergola» kann die rechtliche Vorstellung über die Konstruktionsweise von derjenigen im allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls abweichen. Mit einer Pergola ist rechtlich eine fest mit dem Boden verbundene Tragekonstruktion – meist aus Holz oder Stahl – gemeint, welche schattenspendenden Pflanzen als Träger dient und Gartenwege, Terrassen oder Plätze überspannt. Die Fläche unter der Pergola ist grundsätzlich der Witterung ausgesetzt, bietet also keinen Schutz gegen Regen und ermöglicht daher keinen dauernden Aufenthalt für Personen. Solche Konstruktionen sind – jedenfalls in der Bauzone – häufig bewilligungsfrei. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen allgemeingültigen Grundsatz, weshalb auch in diesem Fall vor Baubeginn zu empfehlen ist, entsprechende Abklärungen vorzunehmen.

Wird die Pergola mit einem festen Dach versehen, worunter auch witterungsbeständige Planen, Segeltücher, imprägnierte oder anderweitig witterungsfeste Stoffe, (Metall-) Lamellen etc. fallen, handelt es sich in aller Regel nicht mehr um eine bewilligungsfreie Pergola im baurechtlichen Sinn, sondern grundsätzlich um eine bewilligungspflichtige Baute. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn sich die schützende Dachfunktion wetterunabhängig aufheben lässt (z.B. durch manuelles oder automatisches Einfahren des Stoffs oder Schrägstellen der Lamellen). Eine bewilligungsfreie Pergola darf hingegen mittels Sonnenstoren überdacht werden, sofern dadurch lediglich der temporäre Schutz gegen die Sonne gewährleistet und im Unterschied zu einer festen Plane oder einem festen Dach kein wetterunabhängiger Betrieb möglich ist.

Vorsicht bei Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets

Für Bauvorhaben auf Grundstücken ausserhalb des Siedlungsgebiets, z.B. in der Landwirtschaftszone (sogenanntes Nichtbaugebiet), gibt es grundsätzlich keine Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht. Entgegen dem landläufigen Irrglauben gilt in diesem Gebiet das Bundesrecht vorrangig, welches auch für Pergolen immer die Einholung einer Baubewilligung nebst kantonaler Zustimmung verlangt. Selbst bei abparzellierten Grundstücken im Nichtbaugebiet (d.h. solche, die nicht mehr dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstehen) gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt.

Zusammengefasst erfordert die Erstellung einer Pergola im Nichtbaugebiet neben der Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde auch die Zustimmung der kantonalen Stellen. Die Einholung dieser kantonalen Zustimmung durch die Gemeinde ging in der Vergangenheit schon vergessen, was dazu führt, dass (allenfalls bis heute) keine gültige Baubewilligung vorliegt. Der Bauherr in der Bauzone braucht für dasselbe Vorhaben hingegen meistens nur die Bewilligung durch die Gemeinde. ||

(Visited 42 times, 1 visits today)

Weitere Beiträge zum Thema